Nebenberuflich in die Selbstständigkeit - so funktionierts!
Sich neben seinem Hauptberuf ein zweites Standbein aufzubauen und sein eigener Chef zu sein, ist für viele eine attraktive Vorstellung. Das wird auch durch die stetig steigende Anzahl an Neugründungen im Nebengewerbe deutlich, welche in erster Linie Einzelgründungen umfassen.
Sich „nur“ nebenberuflich selbstständig zu machen klingt allerdings einfacher als es ist und der Aufwand wird von vielen unterschätzt. Natürlich birgt es ein geringeres Risiko, als sich vollständig selbstständig zu machen, da man im Fall des Misserfolgs immer noch sein geregeltes Einkommen aus seiner Haupttätigkeit bekommt. Dennoch müssen genauso viele Hürden überwunden werden, welche jedoch keinesfalls abschrecken sollten.
Arbeitszeit und Hinzuverdienst im Nebenberuf
Wer sich nebenberuflich selbstständig macht, übt logischerweise auch eine hauptberufliche Tätigkeit aus. Hierbei ist zu beachten, dass die Krankenversicherung die Tätigkeit nur dann als nebenberuflich anerkennt, sofern wöchentlich nicht mehr als 18 Stunden Arbeit investiert werden. Andernfalls muss für den Nebenberuf eine zusätzliche Krankenversicherung abgeschlossen werden.
Die Bundesagentur für Arbeit ist sogar noch etwas strenger und akzeptiert lediglich 15 Arbeitsstunden pro Woche als Nebentätigkeit. Arbeitslose müssen zudem Hinzuverdienstgrenzen beachten: Wer Arbeitslosengeld I erhält, darf maximal 165 €/Monat dazuverdienen, bei Arbeitslosengeld II sind es sogar nur 100 €/Monat. Auch Studierende, welche Bafög erhalten, müssen eine Obergrenze von 400 €/Monat berücksichtigen.
Versicherungen in der nebenberuflichen Selbstständigkeit
Auch wer lediglich nebenberuflich selbstständig ist, muss sich unter bestimmten umständen versichern. Deshalb sollte man sich gleich zu Beginn mit den verschiedenen Versicherungen auseinandersetzen und prüfen, ob zusätzliche Beiträge notwendig sind.
Krankenversicherung
Da nebenberuflich Selbstständige zwangsläufig eine Festanstellung haben, sind sie in der Regel durch diese bereits krankenversichert. Allerdings muss geprüft werden, ob die Krankenversicherung die Nebentätigkeit auch als solche anerkennt. Wer z.B. mehr als 18 Stunden pro Woche in die Selbstständigkeit investiert oder eine gewisse Einkommensgrenze überschreitet, ist plötzlich nicht mehr pflichtversichert, sondern muss sich entweder freiwillig gesetzlich oder privat versichern.
Weitere Sozialversicherungen
Ebenso wie bei der Krankversicherung verhält es sich auch bei den restlichen Sozialversicherungen (Pflege-, Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung). Da nebenberuflich erzielte Einkünfte das Haupteinkommen der Festanstellung nicht erhöhen, bleiben die Beiträge zu den Sozialversicherungen gleich. Jedoch sollte bedacht werden, dass die Unfallversicherung der Haupttätigkeit nicht bei einem Unfall im Nebenjob greift. Falls die Unfallgefahr also bei der nebenberuflich selbstständigen Tätigkeit recht hoch ist, sollte eine Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft in Erwägung gezogen werden.
Berufshaftpflicht
Wer sich vor einem finanziellen Ruin schützen will, der sollte eine Berufshaftpflichtversicherung in Betracht ziehen, welche im Schadensfall, sei es im Betrieb oder während einer Dienstleistung bei einem Kunden, eintritt.
Steuern in der nebenberuflichen Selbstständigkeit
Vor Steuern ist man in Deutschland, auch wenn es nur Nebeneinkünfte sind, natürlich nicht gefeit. Es gibt jedoch Ausnahmen.
Einkommenssteuer
Grundsätzlich muss für alle Einnahmen, egal ob haupt- oder nebenberuflich erzielt, Einkommenssteuer abgeführt werden. Beim Hauptberuf wird sie automatisch abgezogen, beim Nebenberuf wird die Höhe mit Hilfe der Einkommenssteuererklärung ermittelt. Nebenberuflich Selbstständige müssen hierbei sowohl alle Informationen, Daten und Zahlen zum Haupt- als auch zum Nebenberuf angeben. Für die Nebentätigkeit reicht allerdings das Formular zur einfachen Einnahmen-Überschuss-Rechnung sowie die Anlage G für Gewerbetreibende. Zusätzlich zur bereits abgeführten Einkommenssteuer der Haupttätigkeit kann es also sein, dass der Gewinn der Nebentätigkeit zusätzlich versteuert werden muss. Lediglich im Fall eines Verlustes wird die bereits abgeführte Einkommenssteuer anteilig rückerstattet. Allerdings kann es auch passieren, dass Einkommenssteuer nachgezahlt werden muss, falls in einem Jahr mehr Einnahmen erzielt wurden, als bereits versteuert wurden. Für solche Fälle sollte immer ein finanzielles Polster vorhanden sein.
Aber auch bei der Einkommenssteuer gibt es Ausnahmen bzw. Freibeträge: Betragen die Nebeneinkünfte nicht mehr als 410 € im Jahr, muss keine Steuererklärung abgegeben werden. Falls die Einnahmen als Erzieher, Übungsleiter, Ausbilder oder Betreuer bzw. durch die Pflege behinderter, kranker oder alter Menschen im gemeinnützigen Auftrag erzielt werden, sind Einkünfte bis 2.400 € jährlich einkommenssteuerfrei.
Umsatzsteuer
Theoretisch ist jeder Umsatz in Deutschland steuerpflichtig, es sei denn, man fällt mit seinem Betrieb unter die Kleinunternehmerregelung. In diesem Fall weisen die Rechnungen keine Umsatzsteuer auf, wodurch kleine Unternehmen entlastet werden sollen. Kleinunternehmer ist:
- wer im Vorjahr einen Umsatz von weniger als 17.500 €
- und im aktuellen Jahr einen Umsatz von weniger als 50.000 € erwirtschaftet hat
Wer unter die Kleinunternehmerregelung fällt, muss diese allerdings nicht zwangsläufig in Anspruch nehmen.
Gewerbesteuer
Sobald ein Gewerbe angemeldet wurde, wenn auch nur nebenberuflich, muss geprüft werden, ob Gewerbesteuer abgeführt werden muss. Die Gewerbesteuer ist wie die Einkommenssteuer abhängig vom Gewinn. Liegt dieser in einem Jahr unter 24.500 €, ist der Gewerbetreibende von der Gewerbesteuer befreit.